§ 3 Erbringung der Dienstleistung
1. Der Auftragnehmer bestimmt Inhalt und Umfang der Leistung nach Maßgabe der Klausel 2.2 dieser AGB nach billigem Ermessen und anhand des sich ergebenden voraussichtlichen Interesses und Bedarfs. Sollte sich im Laufe der Auftragsdurchführung herausstellen, dass der voraussichtliche Bedarf nicht ausreichend oder aber der voraussichtliche Zeitaufwand nicht eingehalten werden kann, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darüber unverzüglich nach Kenntniserlangung der geänderten Umstände zu informieren. Der bestimmte Umfang der Leistung und Zeitaufwand kann nur im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden.
2. Die Erbringung der Dienstleistungen erfolgt in unmittelbarer Abstimmung mit dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer räumt sich ein, den vereinbarten Arbeitsaufwand, der für die Verwaltung der Social Media Kanäle zu erbringen ist, zeitlich und örtlich unabhängig zu leisten.
3. Sofern vorhanden, wird dem Auftragnehmer, in einem der Leistungserbringung erforderlichen Umfang unverzüglich nach Auftragserteilung Zugang zu sämtlichen Social Media Accounts sowie anderen digitalen Ressourcen gewährt, auf die sich die Dienstleistung bezieht.
4. Der Auftragnehmer ist dazu befugt, nach vorheriger Absprache, neue Social Media Accounts im Namen des Auftraggebers zu erstellen.
5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Social Media Accounts des Auftraggebers nach bestem Wissen und Gewissen zu führen. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei aktiver Accountführung oder Anzeigenschaltung zu temporären Handlungseinschränkungen, bzw. Account-Sperrungen kommen kann. Beim Auftreten einer solchen Einschränkung verpflichtet sich der Auftragnehmer außerdem, diesen mit in Art und Umfang angemessenen Maßnahmen entgegenzuwirken und die Accounts mit allen in seiner Macht stehenden Maßnahmen schnellstmöglich wieder freizuschalten.
6. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass durch Auftragserteilung zwischen ihnen kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Der Auftragnehmer ist weder in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert, noch unterliegt er einem die organisatorische Gestaltung der Ausführung der geschuldeten Dienstleistungen (hinsichtlich der Zeit, Dauer, Ort, Art und Weise der Auftragsdurchführung) umfassenden Direktions- und Weisungsrecht des Auftraggebers. Die Zeit, Dauer, Ort, Art und Weise der Leistungserbringung vereinbaren die Parteien im Einzelnen einvernehmlich. Dem Auftraggeber steht jedoch ein Rahmenweisungsrecht hinsichtlich der Beschaffenheit des Ergebnisses der geschuldeten Dienstleistungen zu.
7. Der Auftragnehmer erbringt die Dienstleistungen in eigener Verantwortung und in eigener Entscheidung. Er hat jedoch bei der Gestaltung seiner Tätigkeit auf die Belange des Auftraggebers Rücksicht zu nehmen, dessen im Rahmen des vorgenannten Rahmenweisungsrechts erteilte Vorgaben zu beachten und dem Auftraggeber entsprechend gesonderten Vereinbarungen zur Verfügung zu stehen.
8. Soweit nicht anders geregelt, bedient sich der Auftragnehmer für die Erbringung der Dienstleistungen seiner eigenen Betriebsmittel. Soweit seitens des Auftraggebers Mitarbeiter, Betriebsmittel oder sonstige Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, gelten die Regelungen der Klausel „Mitwirkung des Auftraggebers“ dieser AGB.
9. Der Auftragnehmer hat die geschuldeten Dienstleistungen termin- und fachgerecht und mit der gebotenen eigenüblichen Sorgfalt zu erbringen.
10. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber über den Stand der Auftragsdurchführung auf Verlangen zu berichten, alle Informationen und Auskünfte über die Ausführung der Dienstleistungen zu erteilen und Einblick in die Erbringung der Dienstleistungen betreffenden Unterlagen zu gewähren. Die Pflicht zur Berichterstattung, Auskunftserteilung und Einsichtgewährung besteht nicht, soweit es sich bei den die Erbringung der Dienstleistungen betreffenden Informationen und Unterlagen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers handelt.
11. Die Parteien sind sich einig, dass durch die Auftragserteilung zwischen ihnen weder eine Partnerschaft noch ein Joint Venture begründet wird. Zur Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen, die den Auftraggeber verpflichten, ist der Auftragnehmer nicht befugt. Eine Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vollmacht.
12. Für das Einhalten der steuer- und versicherungsrechtlichen Pflichten sowie sonstigen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften in eigener Sache ist jede Partei selbst verantwortlich.